Nutzungsausfallentschädigung: Lohnt sich das?
Wenn Ihr Wagen nach einem unverschuldeten Unfall repariert werden muss, bekommen Sie einen Mietwagen – oder Sie beantragen eine Nutzungsausfallentschädigung. Hier lesen Sie, ob sich das für Sie rentiert und wie das korrekte Prozedere zur Beantragung des Nutzungsausfalls ist.
Nutzungsausfallentschädigung: Bis zu 175 Euro sind möglich
Je nachdem, was Sie für ein Fahrzeug fahren, kann es sich finanziell lohnen, statt eines Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung zu wählen. Die Höhe der Entschädigungsleistung berechnet sich anhand der Nutzungsausfalltabelle. In dieser sind mehr als 38.000 Fahrzeugmodelle in elf Kategorien notiert, für die je nach Alter und Ausstattung bestimmte Tagessätze gelten. Diese reichen von 23 Euro für Kleinstwagen bis hin zu saftigen 175 Euro für Luxuslimousinen und Sportwagen.
Lesezeit: ca. 9,5 Minuten
- Kurz & knapp
- Definition
- Häufige Fragen
- Voraussetzungen
- Berechnung
- Beantragung inkl. Musterbrief
- Fristen
- Schadensminderungspflicht
- Nutzungsausfall oder Mietwagen?
- Berechnungsbeispiel
- Sonderfälle
- Fazit
Kurz & knapp
Es hat gekracht – was nun? Wenn Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall trifft, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verpflichtet, alle unfallbedingten Kosten zu regulieren. Zu diesen gehören die Werkstattkosten, die Kosten für einen Kfz-Gutachter und möglicherweise auch einen Anwalt für Verkehrsrecht. Aber eben auch der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bei einem Totalschaden sowie die Übernahme von Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur oder wahlweise eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.
In aller Regel bietet die gegnerische Versicherung für die Zeit des Ausfalls zunächst einen Mietwagen an. Diesen müssen Sie ablehnen, nur dann können Sie Nutzungsausfall geltend machen. Mit welchem Betrag Sie entschädigt werden, hängt von Ihrem Fahrzeug ab. Der Wert berechnet sich anhand der sogenannten Nutzungsausfalltabelle und wird nur im Gutachten ausgewiesen.
Gut zu wissen:
In den meisten Fällen ist es rentabler, den Nutzungsausfall einem Ersatzwagen vorzuziehen, denn der Entschädigungsbetrag ist nicht an einen konkreten Verwendungszweck gebunden, Sie können frei entscheiden, was Sie nach der Auszahlung mit dem Geld machen möchten.
Vorsicht bei ungeklärter Schuldfrage oder falls Ihnen eine Teilschuld zukommt: Dann könnten Sie möglicherweise ganz oder teilweise auf Ihrem Schaden sitzenbleiben. In solchen Fällen ist es ratsam, einen Experten wie von AMC Gutachten (Telefon 03335 / 605 98 07) zu Rate zu ziehen. Wir beraten Sie gerne zur besten Vorgehensweise.
Definition: Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?
Sie wurden unverschuldet in einen Unfall verwickelt und nun ist Ihr Auto nicht mehr fahrtauglich und Sie müssten mit dem ÖPNV zur Arbeit fahren? Dann haben Sie während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungsdauer Anrecht auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs ist ein geldwerter Vermögensbestandteil. Wenn dieser entgangen ist, ist der entstandene Schaden im Zuge der Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ersatzpflichtig.
FAQ – häufige Fragen
Um eine Ausfallentschädigung zu bekommen, müssen Sie unbedingt den von der gegnerischen Haftpflicht angebotenen Mietwagen ausschlagen. Dann können Sie den Nutzungsausfall mit einem Schreiben an die Versicherung beantragen – oder Sie lassen das von einem erfahrenen Kfz-Sachverständigen machen, der alle Formalitäten für Sie erledigt.
Kurz gesagt: Eine feste Dauer für die Nutzungsausfallentschädigung ist nicht festgelegt – sie hängt vor allem davon ab, wie lange die Wiederbeschaffungsdauer Ihres Fahrzeugs ist. Sprich: Wie lange es dauert, bis es in der Werkstatt repariert werden konnte. In aller Regel geht man von einem Ausfall-Zeitraum von 14 Tagen aus. Dauert die Reparatur länger, droht möglicherweise Ärger von Seiten der gegnerischen Versicherung. Sie kann dann auf das Prinzip der Schadenminderungspflicht verweisen, denn als Geschädigter sind Sie angehalten, den Schaden möglichst gering zu halten.
Als Unfallgeschädigter haben Sie während des Zeitraums der Reparatur Ihres Fahrzeugs einen Anspruch auf einen Mietwagen oder auf Nutzungsausfall, sprich die Entschädigung für eine entgangene Nutzung. Meist lohnt es sich finanziell mehr, den Nutzungsausfall zu wählen.
Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung
Wenn Sie überlegen, einen Nutzungsausfall geltend zu machen, sollten Sie kurz überlegen, wie Sie Ihr Fahrzeug normalerweise nutzen. Denn nur unter zwei Voraussetzungen wird überhaupt eine Entschädigung für die entgangene Nutzung gezahlt: wenn sowohl ein Nutzungswille als auch eine Nutzungsmöglichkeit besteht. Doch was bedeutet das genau?
Nutzungswille
Wenn bei Ihnen das Auto die meiste Zeit in der Garage versauert, dann haben Sie bei der Beantragung von Nutzungsausfall schlechte Karten. Denn um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug auch tatsächlich nutzen würden, sofern es nicht kaputt wäre. Beispielsweise für den Arbeitsweg, oder um die Kinder zur Schule oder zum Sportverein zu fahren. Auch die geplante Fahrt in den – bereits gebuchten – Urlaub zählt als Nutzungswille.
Nutzungsmöglichkeit
Im Zuge dessen ist selbstverständlich ebenfalls nachzuweisen, dass Sie das Fahrzeug während des Reparaturzeitraums auch nutzen können. Falls Sie gerade mit Gipsbein zu Hause liegen oder aufgrund von Verkehrswidrigkeiten den Führerschein entzogen bekommen haben, dürfte dieser Nachweis schwer werden. Doch auch wenn Partner, Freunde oder Verwandte das Auto regelmäßig fahren, gilt das als Nutzungsmöglichkeit.
Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung berechnet?
Nach einem Unfall ist es für Sie wichtig, zu wissen, wie hoch die Nutzungsausfallentschädigung eigentlich in Ihrem Fall ist. Denn nur dann können Sie anhand belastbarer Fakten urteilen, ob Sie sich lieber für einen Mietwagen oder die Beantragung von Nutzungsausfall entschließen sollten.
Einen ersten Hinweis liefert die Nutzungsausfalltabelle (meist wird von Versicherern und Gutachtern die Schwacke-Liste: EurotaxSchwacke nach Sanden / Danner / Küppersbusch / Seifert / Kuhn zu Rate gezogen), doch sie ist nicht der alleinige Faktor für den Entschädigungsbetrag.
Ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Berechnung spielt zum Beispiel eine extravagante Sonderausstattung oder ob Ihr Wagen schon ein fortgeschrittenes Alter vorweist. Denn wenn Ihr Auto älter als fünf Jahre ist, wird es automatisch um eine Gruppe in der Tabelle herabgestuft, was wiederum niedrigere Nutzungsausfall-Tagessätze nach sich zieht. Die Höhe der möglichen Nutzungsausfallentschädigung ist also keine Berechnung, die man mal eben über den Daumen machen kann.
Die erfahrenen Kfz Experten und Sachverständigen von AMC Gutachten haben Zugriff auf alle relevanten Tabellen, kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihnen so schnell und konkret den für Sie gültigen Wert errechnen. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail (info@amc-gutachten.de) oder Telefon (03335 / 605 98 07).
Nutzungsausfall: Beantragung und Musterbrief
Für die Beantragung der Nutzungsausfallentschädigung genügt ein formloses Schreiben an die gegnerische Versicherung. Sie müssen nur darauf achten, dass alle wichtigen Informationen wie Reparatursumme und Unfallzeitpunkt beinhaltet sind.
Wenn Sie Kfz-Gutachter von AMC Gutachten beauftragt haben, übernehmen wir selbstverständlich alle Formalitäten und den Schriftwechsel für Sie.
Musterbrief Antrag Nutzungsausfallentschädigung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Auszahlung meines Schadens vom xx.xx.xxxx gemäß TÜV Süd Gutachten vom xx.xx.xxxx.
Reparatursumme: xx €
Wertminderung: xx €
Nutzungsausfall: xx € (xx € Nutzungsausfallklasse * Reparaturdauer x Tage)
Den vollständigen Betrag ohne Abzüge überweisen Sie bitte sofort auf mein Konto DExxxx bei der xx Bank.
Mit freundlichen Grüßen,
xxxx
Nutzungsausfall nach Auffahrunfall: Welche Fristen sind zu beachten?
Der Anspruch auf Entschädigung beginnt mit dem Unfallzeitpunkt. Für die Ersatzbeschaffung werden in der Regel 14 Tage eingeräumt, bei einer Reparatur kommt die tatsächliche Dauer des Werkstattaufenthaltes zum Tragen. Doch es gibt selbstverständlich auch Ausnahmen von diesen Regeln. Ihr Kfz-Sachverständiger (AMC Gutachten, Telefon 0173 / 154 37 47) kennt sich damit bestens aus. Haben Sie ein Schadengutachten erstellen lassen, haben Sie nach Erhalt 3 Tage Überlegungsfrist, um sich zu entscheiden, ob Sie einen Mietwagen oder Nutzungsausfall in Anspruch nehmen möchten.
Wichtig! Schadensminderungspflicht beachten
Als Geschädigter werden Ihnen zwar alle unfallbedingten Kosten erstattet, Sie haben jedoch eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass Sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Schaden so schnell wie möglich beseitigt wird. Im Zweifel müssen Sie dann auch eine sogenannte Notreparatur in Kauf nehmen, um ihr Fahrzeug wenigstens wieder fahrtauglich zu machen.
Diese Regelung versuchen einige Haftpflichtversicherer auszunutzen, um die Anzahl der Tagessätze zu kürzen. Das Argument: Die Reparatur hätte mit etwas mehr Einsatz des Geschädigten viel schneller durchgeführt werden können. Es empfiehlt sich deshalb, Nachweise über geführte Telefonate zu sammeln, falls sich die Suche nach einer Werkstatt länger hinziehen sollte.
Nutzungsausfall oder Mietwagen: Was ist besser?
Als Geschädigter haben Sie nach einem Verkehrsunfall die Wahl, ob Sie sich von der gegnerischen Versicherung einen Ersatzwagen stellen lassen oder ob Sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen möchten. Welche Variante für Sie die bessere ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich bekommen Sie immer zuerst den Mietwagen angeboten. Diesen müssen Sie ausschlagen, um Nutzungsausfall geltend machen zu können.
Das als Nutzungsausfallentschädigung ausbezahlte Geld müssen Sie nicht zwangsläufig für Taxifahrten oder Bustickets ausgeben, Sie können darüber frei verfügen. Das ist ein entscheidender Vorteil gegenüber einem Ersatzfahrzeug. Auch bei ungeklärter Schuldfrage bzw. umstrittenem Unfallhergang ist der Nutzungsausfall die sicherere Variante. Denn falls Sie eine Teilschuld zugewiesen bekommen und bereits mit dem Mietwagen unterwegs sind, kann es vorkommen, dass die gegnerische Haftpflicht die Zahlung verweigert und Sie auf einem Teil oder gar den kompletten Mietwagenkosten sitzen bleiben.
Wenn Sie Nutzungsausfall gewählt haben, ändert sich im Zweifel nur die Höhe der Auszahlung. Bei einem umstrittenen Unfallhergang ist es immer sinnvoll, ein Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen. Ein qualifizierter Experte wie AMC Gutachten (info@amc-gutachten.de) kann anhand der “Blessuren” am Fahrzeug meist den Unfallhergang konkret rekonstruieren.
Nutzungsausfalltabelle – was ist das eigentlich?
Die Nutzungsausfalltabelle ist eine Liste, in der gut 38.000 Fahrzeugmodelle (Krafträder und Pkw) notiert sind, und zwar eingeteilt in Gruppen von A bis L vom Kleinstwagen bis zur Luxuslimousine. Diese Gruppen ergeben sich durch das Alter des Fahrzeugs sowie durch den Fahrzeugtyp. Die Liste, auch Sanden-Danner-Küppersbusch-Tabelle genannt, wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht und ist für Gerichte und Gutachter die erste Referenz bei der Frage nach der Höhe des Nutzungsausfalls.
Ergänzt wird sie durch die meist nur Schwacke-Liste genannte EurotaxSchwacke, die neben dem Restwert von gebrauchten Fahrzeugen auch Nutzwerte pro Tag angibt. Für Geländewagen, Transporter und andere Nicht-Personenkraftwagen gibt es außerdem die influx Nutzungsausfalltabelle des GPJ Verlags.
Wie viel Nutzungsausfall steht mir zu?
Je nach Gruppe und Fahrzeugtyp gelten unterschiedliche Tagessätze. Es beginnt in Gruppe A mit Kleinwagen wie Fiat 500 oder VW Up, für die pro Tag 27 Euro gezahlt werden.
Der Höchstsatz für Fahrzeuge der Gruppe L wie Mercedes-Benz SL oder Porsche 911 Turbo liegt bei 175 Euro pro Tag.
Berechnungsbeispiel:
Ein acht Jahre alter VW Passat TDI wird laut Tabelle der Gruppe F zugeordnet, da er jedoch älter als fünf Jahre ist, rutscht er in Gruppe E. Für diese wird ein Nutzungswert von 38 Euro pro Tag angegeben. Bei einer Reparaturdauer von 11 Tagen ergibt sich die Rechnung 11 x 38 Euro = 418 Euro Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungsausfall auch bei einem Motorrad oder Wohnmobil?
Ist das verunfallte Fahrzeug ein Motorrad, werden Sie erst einmal Diskussionen mit der Versicherung des Unfallgegners haben: Diese wird behaupten, Motorräder würden nicht fortlaufend genutzt, deshalb würde kein Nutzungswille vorliegen. Wenn Sie allerdings nachweisen können, dass Sie beispielsweise mit dem Motorrad jeden Tag zur Arbeit fahren, haben Sie sehr wohl Anspruch auf Nutzungsausfall. Die Tagessätze liegen bei Motorrädern je nach Motorleistung zwischen 10 und 65 Euro.
Auch Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile oder auch Quads sind in aller Regel vom Nutzungsausfall ausgeschlossen. Wenn Sie allerdings gerade mit Ihrem Wohnmobil auf dem Weg in den bereits gebuchten Urlaub waren und dieser nun ins Wasser zu fallen droht, haben Sie selbstverständlich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungsausfallentschädigung, auch wenn ein Zweitwagen da ist?
Problematisch wird die Beantragung einer Nutzungsausfallentschädigung auch dann, wenn Sie einen Zweitwagen bzw. ein Zweitfahrzeug in der Garage stehen haben. Die Versicherung wird dann höchstwahrscheinlich die Zahlung einer Ausfallentschädigung verweigern – es sei denn, der Zweitwagen wird permanent durch einen Familienangehörigen genutzt und steht Ihnen deshalb als Zweitfahrzeug nicht zur Verfügung.
Nutzungsausfall bei gewerblichen Fahrzeugen
Gewerblich genutzte Unfallfahrzeuge werden nicht selten zum Zankapfel zwischen Geschädigtem und Versicherungsunternehmen. Sie müssen, um eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, Ihren Anspruch genau berechnen und nachweisen können. Das gilt erst recht auch dann, wenn Sie auch Gewinnausfall geltend machen möchten. Oft werden statt des Nutzungsausfalls nur die sogenannten Vorhaltekosten erstattet. Das sind die Kosten, die anfallen, damit ein Betrieb ein Ersatzfahrzeug aus seinem eigenen Fuhrpark bereitstellen kann.
Gibt es einen Nutzungsausfall beim Fahrrad?
Entgegen der landläufigen Meinung kann man einen Nutzungsausfall nicht nur für motorisierte Fahrzeuge geltend machen – in Zeiten von Entmotorisierung und Nachhaltigkeitsdebatten wäre alles andere auch kaum nachvollziehbar.
Also ja: Sofern Sie darlegen können, dass Sie ihr Fahrrad täglich für den Weg zur Arbeit nutzen oder um die Kinder zur Kita zu bringen, haben Sie sehr wohl Anrecht auf eine Nutzungsausfallentschädigung [LG Lübeck, 08.07.2011, 1 S 16/11]. Übrigens auch dann, wenn ein alternatives Fortbewegungsmittel (wie z.B. ein Auto) verfügbar wäre. Das Problem dabei ist lediglich, dass es für Fahrräder keine Nutzungsausfalltabelle gibt. In solchen Fällen muss die Höhe der Entschädigung je nach Einzelfall festgesetzt werden, beispielsweise vom Tatrichter. Diese richtet sich danach, wie hoch der Mietpreis für ein Fahrrad in der entsprechenden Region liegt. Meist sind das zwischen 6 und 10 Euro.
Wurden Sie bei dem Unfall jedoch selbst so stark verletzt, dass Sie während des Reparaturzeitraums bzw. während der Bestellfrist eines neuen Fahrrads gar nicht körperlich in der Lage sind, Fahrrad zu fahren, weil Sie beispielsweise im Krankenhaus liegen, haben Sie kein Anrecht auf Nutzungsausfallentschädigung, da die erforderliche Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Gibt es bei einem Wildschaden Nutzungsausfall?
Nein, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Wildunfall (oder auch durch einen Wasserschaden) beschädigt wurde, greift die Nutzungsentschädigung nicht. Falls Sie eine eigene Teilkaskoversicherung besitzen, kann es jedoch sein, dass diese Fälle in Ihrer Versicherungspolice inkludiert sind.
Nutzungsausfallentschädigung nach einem Totalschaden
Wenn Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall einen Totalschaden erlitten hat, stellt sich die Frage, ob Sie es durch einen Gebrauchtwagen oder einen Neuwagen ersetzen möchten. Sinnvoll ist in solch einem Fall, einen Sachverständigen von AMC Gutachten (Telefon 0173 / 154 37 47) zu Rate zu ziehen. Dieser wird in seinem Schadensgutachten den Totalschaden dokumentieren, so dass Sie die Notwendigkeit einer Wiederbeschaffung einwandfrei bei der gegnerischen Versicherung belegen können.
Doch wie sieht es nun mit der Nutzungsausfallentschädigung aus? Auf diese haben Sie selbstverständlich auch bei einem Totalschaden Anspruch – und zwar für die Dauer der Ersatzbeschaffung. Das kann inklusive aller Formalitäten durchaus 14 Tage oder länger dauern.
Keine Sorge, wenn es doch etwas länger dauern sollte, die Rechtsprechung hat hier eine klare Tendenz: Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte beispielsweise 2013 (AZ: VI ZR 363/11), dass Nutzungsausfall auch für den Zeitraum der Schadensfeststellung gezahlt werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sprach sich ebenfalls dafür aus, dass der Geschädigte ein Gutachten abwarten darf und im Anschluss bis zu drei Tage Bedenkzeit hat (AZ: 5 U 159/13). Damit starten laut dem OLG die als üblich angenommenen 14 Tage Wiederbeschaffungszeit erst dann und nicht schon mit dem Unfallzeitpunkt.
Diese Frist ist auch beim Kauf eines Neuwagens kaum einzuhalten, die Bestellfristen sind meist deutlich länger. Sie sollten sich deshalb den Lieferzeitpunkt, zu dem der Pkw an Sie übergeben werden soll, vom Händler schriftlich mitteilen lassen, damit Sie ihn der gegnerischen Versicherung vorlegen können.
Nutzungsausfall bei Eigenreparatur
In aller Regel werden Reparaturen nach einem Unfall von einer Fachwerkstatt durchgeführt, doch wie ist das eigentlich mit dem Nutzungsausfall, wenn Sie den Schaden selbst reparieren möchten? Tatsächlich wird es ohne einen fehlenden Reparaturnachweis wie eine Werkstattrechnung schwierig werden, Ihren Anspruch beim Versicherer durchzusetzen. Viele Versicherungen verweigern dann die Zahlung.
Falls Sie an Ihrem Heiligen Blechle also lieber selbst Hand anlegen möchten, sollten Sie alles bis ins Detail dokumentieren: Machen Sie Fotos des Unfallwagens vor und nach der Reparatur. Sammeln Sie Rechnungen von Ersatzteilen und lassen Sie sich möglichst von Zeugen die selbst durchgeführte Eigenreparatur bestätigen. So haben Sie doch noch eine Chance, zu einer Nutzungsausfallentschädigung zu kommen. Alternativ stellt AMC Gutachten Ihnen gerne eine Reparaturbestätigung aus.
Ist ein Kfz-Gutachten für die Beantragung von Nutzungsausfall sinnvoll?
Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, und als solche sind sie auf Gewinnmaximierung bedacht. Deshalb versuchen die Haftpflichtversicherer regelmäßig, bei der Schadensregulierung Posten zu streichen oder die Schadenssumme zu drücken. Von Kürzungen betroffen ist oft die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Und oft wird auch versucht, das Unfallfahrzeug in eine günstigere Gruppe in der Nutzungsausfalltabelle zu schieben.
Diese Praktiken lassen sich durch ein Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen am besten widerlegen. Im Zweifel kann Ihnen Ihr Gutachter auch einen kompetenten Fachanwalt für Verkehrsrecht empfehlen, so dass Sie auch wirklich die Entschädigungssumme bekommen, die Ihnen zusteht.
Fazit
Nach einem Unfall ohne eigenes Verschulden liegen oft die Nerven blank. Dennoch sollten Sie versuchen, sich in aller Ruhe ein paar Dinge zu überlegen: Wie lange wird die Reparatur dauern? Brauche ich in dieser Zeit unbedingt einen Wagen oder komme ich auch mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln ans Ziel? Lohnt sich für mich statt eines Mietwagens vielleicht eher eine Nutzungsausfallentschädigung?
Bei der Beantwortung dieser Fragen stehen Ihnen die Experten von AMC Gutachten jederzeit gerne zur Seite (WhatsApp an 0173 / 154 37 47 oder anrufen 03335 / 605 98 07 oder E-Mail info@amc-gutachten.de). Wir sorgen für eine einfache, sorgenfreie und sichere Schadensabwicklung und halten Sie durch Ihren persönlichen Ansprechpartner stets transparent auf dem neuesten Stand. So erleben Sie auch bei komplizierten Sachverhalten keine bösen Überraschungen.